Burgenländisches Kulturförderungsgesetz
Die Grundlagen der burgenländischen Kulturförderung sind im „Gesetz vom 4. Dezember 1980 zur Förderung der kulturellen Tätigkeit“ festgeschrieben. In sieben Hauptbereichen definiert das „Kulturförderungsgesetz“ die Rahmenbedingungen, innerhalb welcher sich Kunst-, Kultur- und Wissenschaftsförderung im Burgenland abspielt.
Nach Vorarlberg (1974) und Tirol (1979) war das Burgenland das dritte Bundesland das ein eigenes Landesgesetz zur Förderung der kulturellen Aktivitäten erlassen hat. Der Wirkungsbereich beschränkt sich im Unterschied zur Bundesgesetzgebung nicht allein auf die Förderung von Kunst, sondern ausdrücklich auf den gesamten Kulturbereich.
Der Geltungsbereich erstreckt sich dabei über die klassischen Kunstsegmente (Bildende und Darstellende Kunst, Musik, Literatur) über Volkskultur, Denkmalpflege, Erwachsenenbildung und wissenschaftliche Forschung bis hin zur Förderung von Festspielen und Ausstellungen. In § 3 und 4 werden Arten der Förderung bzw. allgemeine Grundsätze erläutert. Die Abschnitte 5 und 6 thematisieren Funktion und Geschäftsordnung der Kulturbeiräte. Mit § 7 verpflichtet sich das Land zur jährlichen Herausgabe eines Kulturberichtes, der die einzelnen Förderungsmaßnahmen offenlegt.
Weitere Förderungen des Landes
Förderung von Kunst- und Kulturvereinigungen
Europaplatz 1
7000 Eisenstadt
Telefon: 057-600/2220
E-Mail: post.lad@bgld.gv.at
Abteilung 2 - Gemeinden und Schulen
Förderung der Jugendkultur
Europaplatz 1
7000 Eisenstadt
Telefon: 057-600/2494
E-Mail: post.gemeindewesen@bgld.gv.at
Abteilung 5 – Fremdenverkehr
Kulturtouristische Projekte, Trachten
Europaplatz 1 7000 Eisenstadt
Telefon: 057-600/2338
E-Mail: post.abt5-tourismus@bgld.gv.at
Stabsstelle Raumordung und Wohnbauförderung
Umfassende Dorferneuerung
Europaplatz 1
7000 Eisenstadt
Telefon: 057-600/2647
E-Mail: post.dorferneuerung@bgld.gv.at
