Pflegende Angehörige
Eine Novelle zum Bgld. Pflegegeldgesetz sieht ab 1.1.2009 auch Zuwendungen für pflegende Angehörige vor, wenn diese an der Erbringung der Pflegeleistung (wegen Krankheit, Urlaub oder sonstigen wichtigen Gründen – mindestens eine bis zu 4 Wochen pro Jahr) verhindert sind. Der nahe Angehörige muss seit mindestens einem Jahr überwiegend gepflegt haben und die pflegebedürftige Person muss zumindest Pflegegeld der Stufe 3 beziehen; bei nachweislich demenziell erkrankten oder bei minderjährigen Personen genügt schon der Pflegegeldbezug an sich als Anspruchsvoraussetzung.
Mit dieser Zuwendung soll die Möglichkeit verbessert werden, im Fall der Verhinderung der Hauptpflegeperson vermehrt professionelle oder private Ersatzpflege in Anspruch nehmen zu können, womit ein Beitrag zur Entlastung der Hauptpflegeperson geleistet werden soll.
Ansuchen sind nach Möglichkeit vor Eintritt der Verhinderung bzw. in zeitlicher Nähe zur Verhinderung unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen beim Amt der Burgenländischen Landesregierung einzubringen. Anfragen richten Sie bitte an
Amt der Burgenländischen Landesregierung
Abteilung 6 - Hauptreferat Sozialwesen
Europaplatz 1
7000 Eisenstadt
Telefon.: 057-600 / 2333
